Unsere Satzung
Klar, offen und transparent
Unsere Satzung beschreibt die Ziele, Aufgaben und Grundprinzipien von Musik verbindet Oberberg e.V.. Sie regelt, wie wir arbeiten, wie Entscheidungen getroffen werden und worauf wir als gemeinnütziger Verein verpflichtet sind.
Vereinssatzung HIP V1.0
§1
Der am 07.01.2024 gegründete Verein führt den Namen „Musik Verbindet Oberberg“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist: Eibachstraße 5, 51789 Lindlar.
§2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 (Zweck des Vereins)
Erhaltung und Durchführung kultureller öffentlicher Tanz- und Musikveranstaltungen, Aktionskunst, Lesungen, Konzerte in der Region.
Zweck des Vereins ist Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, Beteiligungen an Großveranstaltungen.
§4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins werden zur Finanzierung und Durchführung von Musikveranstaltungen eingesetzt.
Überschüsse werden für Folgeveranstaltungen reserviert oder, sollte keine weitere Veranstaltung im Geschäftsjahr vorgesehen sein, an gemeinnützige Projekte der Gemeinde Lindlar gespendet.
§6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
• Austritt: schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit 1-Monats-Frist zum Ende des Geschäftsjahres.
• Ausschluss: nur aus wichtigem Grund, z. B. vereinsschädigendes Verhalten, Verletzung von Pflichten, Beitragsrückstände von mind. einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
§9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
§10 (Organe des Vereins)
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
§11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
Aufgaben u. a.:
• Wahl/Abwahl des Vorstands
• Entlastung des Vorstands
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Beschlüsse über Satzungsänderung, Auflösung, Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
Ordentliche Mitgliederversammlung: im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres.
Außerordentliche Versammlung: wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
Einladung mit 1-Monats-Frist unter Angabe der Tagesordnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen/Auflösung: 2/3-Mehrheit erforderlich.
Protokollierung ist Pflicht.
§12 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus:
• 1. Vorsitzende/r
• 2. Vorsitzende/r
• Kassierer/in
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Amtszeit: 1 Jahr, Wiederwahl möglich.
Vorstand bleibt bis Neuwahl im Amt.
§13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für 1 Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Darf nicht Vorstandsmitglied sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an:
• eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
• eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.